Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sonderbestimmung (SARS-CoV-2)
Die Standgebühr entfällt bei Absage der Präsenzveranstal-tung durch den Veranstalter wegen Undurchführbarkeit aufgrund behördlicher Verordnung (SARS-CoV-2). In diesem Fall entstehen dem Aussteller lediglich Gebühren für die virtuelle Plattform sowie das Messe-Magazin.
Der Veranstalter hat diese außerordentliche Absage unverzüglich nach Kenntnis bekannt zu geben. Schadens-ersatzansprüche gegen den Veranstalter sind in jedem Fall ausgeschlossen.

1. Vertragspartner
Die Südwest Presse Hohenlohe GmbH & Co. KG – nachfolgend Veranstalter genannt – hat die Haftung entsprechend ihrer Rechtsform auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.

2. Anmeldung
Die Anmeldung erfolgt durch Einsendung der vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Unterlagen an den Veranstalter. Im Falle einer elektronischen Übermittlung der Anmeldung ist diese auch ohne Unterschrift gültig. Der Veranstalter behält sich das ausdrückliche Recht vor, innerhalb von 28 Kalendertagen ab Zugang der Anmeldung zu entscheiden, ob das Vertragsangebot angenommen wird.

3. Zulassung/Annahme des Vertrages
Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung oder entsprechender Rechnung durch den Veranstalter zustande. Ein Rechtsanspruch auf Vertragsabschluss besteht nicht. Der Veranstalter kann aus wichtigem oder sachlich gerechtfertigtem Grund, insbesondere bei Platzmangel, einzelne Anbieter von der Teilnahme ausschließen. Sofern es für die Erlangung des Veranstaltungszwecks notwendig ist, die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller-, Anbieter- und Besuchergruppen beschränken. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden.

4. Rücktritt
Der Antrag auf Rücktritt kann nur schriftlich erfolgen. Er ist nur dann rechtswirksam vereinbart, wenn der Veranstalter ebenfalls schriftlich sein Einverständnis gibt. Wird die Buchung von Seiten des Ausstellers nach verbindlicher Anmeldung oder nach erfolgter Zulassung zurückgezogen, so sind
a) bis 12 Wochen vor Beginn der Messe 10% der vereinbarten Standmiete zu entrichten
b) später als 12 Wochen vor Messebeginn 30% der vereinbarten Standmiete sowie der virtuellen Messe zu entrichten
c) ab fünf Wochen vor Beginn der Messe 60% der Standmiete sowie sonstigen Leistungen inkl. des Werbepakets zu entrichten.
d) ab drei Wochen vor Messebeginn 100% der vereinbarten Standmiete sowie sonstigen Leistungen inkl. des Werbepakets zu entrichten.

5. Namensverwendung
Mit der Unterzeichnung und der verbindlichen Anmeldung erteilt der Aussteller dem Veranstalter die ausdrückliche Zustimmung zur Veröffentlichung seines Namens bzw. weiterer im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehender Daten sowie zur Speicherung derselben.

6. Änderungen / höhere Gewalt
Unvorhersehbare Ereignisse, die eine planmäßige Abhaltung der Messe/Veranstaltung unmöglich machen, und nicht vom Veranstalter zu vertreten sind, berechtigen diesen,
a) die Messe/Veranstaltung vor der Eröffnung abzusagen. Muss die Absage mehr als 6 Wochen, längstens jedoch 3 Monate vor dem festgesetzten Termin erfolgen, werden 25 % der Teilnahmegebühren als Kostenbeitrag erhoben. Erfolgt die Absage in den letzten 6 Wochen vor Beginn, erhöht sich der Kostenbeitrag auf 50% der Teilnahmegebühren. Sofern die Messe/Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt oder auf behördliche Anordnung geschlossen wird, sind die Standmiete und alle vom Aussteller zu tragenden Kosten zu entrichten.
b) die Messe/Veranstaltung zeitlich zu verlegen. Aussteller, die den Nachweis führen, dass sich dadurch eine Terminüberschneidung mit einer anderen mit ihnen bereits vereinbarten Messe ergibt, können Entlassungen aus dem Vertrag verlangen.
c) die Messe/Veranstaltung zeitlich zu verkürzen. Die Aussteller können in diesem Fall eine Entlassung aus dem Vertrag nicht verlangen. Eine Ermäßigung der Standmiete erfolgt nicht. In den genannten Fällen soll der Veranstalter dergestalt schwerwiegende Entscheidungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung frühestmöglich bekannt geben. Schadensersatzansprüche gegen den Veranstalter sind in jedem Fall ausgeschlossen.
d) die Präsenzmesse aufgrund der Sonderbestimmung (SARS-CoV-2) abzusagen. Danach entfällt die Standgebühr bei Absage der Präsenzveranstaltung durch den Veranstalter wegen Undurchführbarkeit aufgrund behördlicher Verordnung (SARS-CoV-2). In diesem Fall entstehen dem Aussteller lediglich Gebühren für das Messe-Magazin.
Der Veranstalter hat diese außerordentliche Absage unverzüglich nach Kenntnis bekannt zu geben.
Schadensersatzansprüche gegen den Veranstalter sind in jedem Fall ausgeschlossen.

7. Verlegung und Veränderung der Dauer der Veranstaltung
Der Veranstalter ist berechtigt, aus wichtigem Grunde die Veranstaltung abzusagen, örtlich und zeitlich zu verlegen oder falls die Raumverhältnisse, polizeiliche Anordnungen oder andere schwerwiegende Umstände es erfordern die Standfläche des Ausstellers zu verlegen, in seinen Abmessungen zu verändern und/oder zu beschränken. Eine diesbezügliche Veränderung wird mit der schriftlichen Mitteilung an den Aussteller Bestandteil des Vertrages.
a) Der Veranstalter hat auch das Recht, die Veranstaltung abzusagen, wenn nicht die notwendige Mindestanzahl von Anmeldungen eingeht und die unveränderte Durchführung wirtschaftlich unzumutbar ist. Schadensersatzansprüche gegen den Veranstalter sind in jedem Fall ausgeschlossen.
b) Hat der Veranstalter den Ausfall der Veranstaltung zu vertreten, wird vom Aussteller kein Teilnahmeentgelt/ Standmiete geschuldet.
c) Muss der Veranstalter aufgrund höherer Gewalt oder aus anderen nicht von ihm zu vertretenden Gründen eine begonnene Veranstaltung verkürzen, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf vollständige oder teilweise Rückzahlung oder Erlass des Teilnahmeentgeltes/Standmiete.

8. Zahlungsbedingungen
a) mit der Zusendung der Annahme des Vertrages (Teilnahmebestätigung)
stellt der Veranstalter entsprechend der angegebenen Zahlungsmodalität die Standmiete einschließlich bestellter Zusatzleistungen in Rechnung. Bei der Gesamtrechnung incl. bestellter Zusatzleistungen ist der Betrag abzgl. 2 % Skonto sofort zur Zahlung fällig. Bei der Abschlagsrechnung inkl. bestellter Zusatzleistungen sind 50 % sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die restlichen 50 % sind 8 Wochen vor Messebeginn zur Zahlung fällig. Bei Zulassungen von Anmeldungen, die innerhalb 8 Wochen vor Messebeginn erfolgen, wird die Zahlung des gesamten Betrages sofort ohne Abzug von Skonto fällig. Rechnung über sonstige Leistungen oder Lieferungen, die gesondert in Auftrag gegeben werden, sind entsprechend Leistungs- oder Lieferzeitpunkt, spätestens ab Rechnungsdatum fällig. Bei nicht fristgemäßem Eingang des Teilnahmeentgeltes/Standmiete ist der Veranstalter zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. In diesem Falle wird der Veranstalter von seiner Leistungspflicht befreit, gleichwohl hat der Aussteller den vollen Betrag zu entrichten. Die genannten Preise verstehen sich rein netto zzgl. der gesetzlichen MwSt. Reklamationen sind unverzüglich nach Erhalt der Rechnung schriftlich geltend zu machen. Spätere Einwendungen können nicht anerkannt werden.
b) Sofern Rechnungen auf Wunsch des Ausstellers an Dritte ausgestellt/übersandt werden, bleibt der Aussteller
gleichwohl Schuldner.
c) Das Teilnahmeentgelt/Standmiete ist vom Aussteller auch dann zu bezahlen, wenn er an der Veranstaltung nicht teilnimmt

9. Unteraussteller, Mitaussteller, Überlassung des Standes an Dritte
Der Aussteller ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung der Messe-/Veranstaltungsleitung den mit ihm vereinbarten Stand ganz oder teilweise unter zu vermieten oder auf sonstige Weise zu überlassen bzw. zu tauschen. Die von der Messe-/Veranstaltungsleitung genehmigte Aufnahme eines Mitausstellers ist gebührenpflichtig und wird einzelvertraglich geregelt. Bei einer nicht genehmigten Untervermietung bzw. Weitergabe des Standes sind vom Aussteller, sofern die Räumung der vom Untermieter belegten Fläche nicht verlangt wird, 50 % des Teilnahmeentgeltes/Standmiete zusätzlich zu entrichten.

10. Kündigung
Der Veranstalter ist berechtigt, den Ausstellervertrag außerordentlich zu kündigen, für den Fall, dass
a) der Aussteller falsche Angaben gemacht hat,
b) nicht gemeldete oder nicht zulässige Waren/Dienstleistungen ausgestellt werden oder ausgestellt werden sollen,
c) der Aussteller nicht spätestens um 12:00 Uhr am Tage vor Beginn der Ausstellung mit dem Aufbau seines Standes begonnen hat, oder
d) dass Teilnahmeentgelt/Standmiete incl. bestellter Zusatzleistungen nicht fristgemäß entsprechend den Zahlungsbedingungen eingegangen ist, oder der Aussteller ohne schriftliche Genehmigung des Veranstalters seine
Rechte aus dem Ausstellungsvertrag abgetreten hat. Im Falle der außerordentlichen Kündigung durch den Veranstalter wird der Veranstalter von seiner Leistungspflicht befreit, der Aussteller hat gleichwohl die volle Standmiete zu entrichten.

11. GEMA
Für die Anmeldung und Bezahlung der GEMA-Gebühren ist jeder Aussteller eigenverantwortlich. Von dieser Pflicht sind die Aussteller befreit, sofern der Veranstalter diese Leistung ausdrücklich übernommen hat.

12. Ausschank und Verkauf von Nahrungsmitteln
Die Genehmigung, soweit vom Gewerbeaufsichtsamt verlangt, ist vom Aussteller zu beantragen. Eventuell anfallende Steuern, Gebühren und Abgaben trägt der Aussteller. Der Aussteller und dessen Personal, die Lebensmittel im Sinne des § 17 Abs. 2 des Bundesseuchengesetzes verkaufen, benötigen ein gültiges Gesundheitszeugnis. Anbieter von Lebensmitteln, Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr sind verpflichtet, die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Die Vorschriften des Eichgesetzes sind zu beachten. Die entgeltliche Abgabe von Kostproben bedarf der gesonderten Genehmigung. Der Ausschank, Verkauf oder Abgabe von Nahrungs- und Genussmitteln kann durch den Veranstalter für die Aussteller zu einer bestimmten Veranstaltung ausgeschlossen werden, sofern der Austeller das Catering selbst übernommen bzw. diesbezügliche Rechte an Dritte übertragen hat.

13. Aufbau
Der Aussteller ist verpflichtet, seinen Stand innerhalb der angekündigten Fristen fertig zu stellen. Mit dem Standaufbau ist bis spätestens 12:00 Uhr am Tage vor Eröffnungsbeginn zu beginnen – andernfalls kann der Veranstalter anderweitig über den Stand verfügen. Der Aussteller haftet in diesem Fall mindestens in Höhe der vereinbarten Standmiete und darüber hinaus für weitere in dem Zusammenhang entstehende Kosten. Schadensersatzansprüche durch den Aussteller sind in jedem Fall ausgeschlossen. Alle für den Aufbau verwendeten Materialen müssen schwer entflammbar sein.

14. Betrieb des Standes
Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der gesamten Dauer der Veranstaltung mit den angemeldeten Waren/
Dienstleistungen zu belegen und, sofern nicht nur als Repräsentationsstand vereinbart, mit sachkundigem Personal besetzt zu halten. Der Veranstalter sorgt für die Reinigung des Geländes, der Halle und der Gänge. Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller. Dem Aussteller ist aufgetragen, Abfall zu vermeiden und Müll nach verwertbaren Stoffen zu trennen. Entsorgungskosten werden nach dem Verursacherprinzip berechnet.

15. Abbau
Die Stände dürfen vor Beendigung der Mes-se/Veranstaltung weder ganz noch teilweise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen eine Vertragsstrafe von 200€ pro angefangene Stunde bis hin zu maximal 100% der Standmiete entrichten. Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Material haftet der Aussteller (Verursacher). Die Mietfläche ist im Zustand wie übernommen, spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaus festgesetzten Termin zurückzugeben. Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigen. Andernfalls ist der Veranstalter berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben davon unberührt. Nicht abgebaute Stände werden nach dem für den Abbau festgesetzten Termin auf Veranlassung des Veranstalters zu Lasten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für Verluste und Beschädigung eingelagert.

16. Standnutzung
a) Der Veranstalter ist zur Überprüfung des Mietstandes/Mietfläche hinsichtlich der vertragsgemäßen Nutzung berechtigt.
b) Sofern nicht zugelassene oder angemeldete Waren oder Dienstleistungen aufgestellt/angeboten werden, ist der Veranstalter berechtigt, die Mietfläche auf Kosten des Ausstellers räumen zu lassen.

17. Bewachung
Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeit. Sonderwachen sind nur mit Genehmigung der Veranstaltungsleitung zulässig.

18. Technische Leistungen
Der Aussteller erhält rechtzeitig vor Messe-/Veranstaltungsbeginn die technischen Informationen, Auf- und Abbauzeiten sowie die Öffnungszeiten der Veranstaltung zu geschickt. Durch beigefügte Formulare können Standausstattung etc. bestellt werden. Die dafür notwendigen Rechtsgeschäfte werden dann mit den ausgewiesenen Partnern des Veranstalters geschlossen.

19. Versicherung
Der Aussteller ist verpflichtet, für die Veranstaltung eine Betriebshaftpflicht abzuschließen, die in ausreichendem Umfang Personen-, Sach- und Vermögensschäden umfasst. Der Aussteller ist verpflichtet, einen Versicherungsnachweis auf Verlangen des Veranstalters zu erbringen.

20. Fotografieren, Zeichnen, Filmen
Das gewerbsmäßige Fotografieren, Zeichnen und Filmen innerhalb des Messe-/Veranstaltungsgeländes ist nur den von der Veranstaltungsleitung zugelassenen Unternehmen/ Personen gestattet.

21. Haftung
Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden an den Messe- bzw. Ausstellungsgegenständen, der Standausrüstung sowie für Folgeschäden. Sollte die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt ausfallen oder abgebrochen werden, wird der Veranstalter von seiner Leistungspflicht befreit. In diesem Falle ist der Veranstalter nicht verpflichtet, bislang eingenommene Teilnahmeentgelte zurück zu gewähren. Der Veranstalter übernimmt keine Gewährleistung für einen wie auch immer gearteten Erfolg der Veranstaltung; dies bezieht sich auch auf Gewinn- und Umsatzerwartungen des Ausstellers.

22. Verjährung
Ansprüche des Ausstellers gegenüber dem Veranstalter verjähren innerhalb einer Frist von 6 Monaten, beginnend mit dem Ende der Veranstaltung und zwar auch dann, wenn der Anspruch entstanden ist und der Aussteller von der Anspruchsgrundlage Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen müsste.

23. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit nicht durch ein Gesetz anders vorgeschrieben, der Sitz des Veranstalters in Schwäbisch Hall / Baden-Württemberg. Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Veranstalter und Aussteller wird das Recht der Bundesrepublik Deutschland vereinbart.

24. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt, wenn sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. Zur Ausfüllung der Lücke verpflichten sich die Parteien auf die Etablierung angemessener Regelungen in diesem Vertrag hinzuwirken, die dem am nächsten kommen, was die Vertragsschließenden nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.

25. DSGVO
Die erhobenen Daten werden gemäß DSVGO behandelt. Wir werden Sie künftig auch per Mail, Telefon oder Brief über die Messen der SÜDWEST PRESSE Hohenlohe informieren. Sie haben jederzeit die Möglichkeit der Nutzung der E-Mailadresse an die im Impressum angegebenen Kontaktdaten zu widersprechen. Die Verarbeitung der Daten erfolgt entsprechend der Datenschutzerklärung.

26. Sonstiges
Nebenabreden erlangen nur dann Rechtsverbindlichkeit, sofern diese schriftlich vorliegen und durch den Veranstalter bestätigt wurden.

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12. bis 13. November 2022

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